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AGB

Geltungsbereich
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Autoactiva Werbeagentur GmbH nicht an, es sei denn, die Autoactiva Werbeagentur GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

Mündliche Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Bestätigungsklausel, sowie die Vereinbarung von Lieferterminen oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Autoactiva Werbeagentur GmbH.

 

§1 Vertragsgegenstand
Die Autoactiva Werbeagentur GmbH (nachfolgend: Autoactiva) ist Dienstleister im Bereich Marketing, Werbung, Event und Onlinedienste. Autoactiva ermöglicht es dem Auftraggeber, seine Produkte und Dienstleistungen effektiv und zielgruppensicher in Print, Funk, Online, Event und anderweitig zu bewerben. Hierzu nutzt Autoactiva unter anderem diverse Softwarelösungen Dritter. Die Einzelheiten der Leistungserbringung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in § 3 dieser AGB und dem zwischen Auftraggeber und Autoactiva abgeschlossenen Vertrag. Eine Erfolgsgarantie gibt Autoactiva nicht.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss
Autoactiva unterbreitet dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags über einzelne Leistungen von Autoactiva. Das Angebot bedarf der Annahmeerklärung durch den Auftraggeber. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Autoactiva kommt mit Zugang der Annahmeerklärung bei Autoactiva zustande, dies kann sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form erfolgen. Bei mündlichen oder fernmündlichen Auftragsbestätigungen reicht als Annahmebestätigung ein Protokoll oder eine Telefonnotiz.

 

Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auf der Grundlage dieser AGB. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn Autoactiva ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und der Vertrag dennoch durchgeführt wird.

 

Mitarbeiter von Autoactiva können keine von den Leistungsbeschreibungen und Tarifen sowie von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere keine Garantieerklärungen abgeben.

 

§3 Leistungsbeschreibung
Autoactiva erstellt für den Auftraggeber Webseiten, Layouts, Vermarktungsstrategien, Eventstrategien, sowie unterschiedliche Beratungs- und Marketingleistungen. Hierfür wird, sofern nicht anders vereinbart, auf Stundenbasis (130,00 Euro/Std.) abgerechnet. Angefallene Fremdleistungen bzw. Leistungen Dritter werden an den Auftraggeber weiterbelastet.

 

Bei Pauschal- bzw. Festaufträgen behält sich Autoactiva vor, Zwischenabrechnungen nach Leistungsfortschritt vorzunehmen. Die Leistung gilt als erbracht, wenn Autoactiva eine Fertigstellungsanzeige (via Mail) an den Kunden schickt und dieser nicht binnen 3 Werktagen widersprochen wird. Kleinere Korrekturen berechtigen nicht zum Zahlungsrückhalt. Die Agentur ist spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung berechtigt die Leistung im vollen Umfang in Rechnung zu stellen, sollten die Gründe für die Verzögerung nicht nachweislich auf Agenturseite liegen.
Leistungsverzögerungen sind der Agentur schriftlich anzuzeigen.

 

Die Qualität bzw. Fertigstellung einer Leistung ist unabhängig von der Publikation. Hierzu gehören insbesondere Onlinestellungen und Print-Publikationen.

 

Der erste Korrekturdurchgang eines Layout-Entwurfs ist – im Sinne einer Optimierung kostenfrei. Weitere erforderliche oder gewünschte Korrekturdurchgänge sind, sofern sie nicht auf das Verschulden der Agentur zurückzuführen sind, Autorenkorrekturen und werden ohne vorheriges Angebot gesondert nach Aufwand berechnet. Lithografie-Korrekturen sind bei Erstvorlage des farbverbindlichen Andrucks (Proof) kostenfrei, wenn es sich um Farbkorrekturen handelt. Andere Korrekturen sind Autorenkorrekturen und werden ohne vorheriges Angebot gesondert nach Aufwand berechnet.

 

Sonderaufträge: Änderungswünsche und Sonderaufträge vonseiten des Auftraggebers, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden generell gesondert angeboten und verrechnet. Sollte diesbezüglich (z. B. aus Zeitgründen) keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen worden sein, verrechnet die Agentur die zusätzlich erbrachten Leistungen nach Aufwand.

 

Auftragsstorno: Kommt ein der Agentur erteilter Auftrag aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so ist die Agentur berechtigt, ihre bereits erbrachten Leistungen abzurechnen.

 

§4 Gewährleistung und Garantie
Autoactiva übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen entsprechend der beim Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung genutzt werden können und im Wesentlichen die dort beschriebenen Funktionen erfüllen. Sollte die Leistung von Autoactiva nicht der Leistungsbeschreibung entsprechen, verpflichtet sich der Auftraggeber, Autoactiva dies unverzüglich nach dem Auftreten des Mangels zu melden.

 

Autoactiva gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Beistellungen Dritter, stets unterbrechungs-, fehlerfrei oder sicher vorhanden sind. Autoactiva gewährleistet daher insbesondere nicht die fehler- und unterbrechungsfreie Auslieferung von Werbemitteln, die außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches von Autoactiva stehen.

 

Sind die von Autoactiva entwickelten oder zur Verfügung gestellten Produkte, z.B. Software, Quellcodes, Datenbanken mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich aufgehoben ist, haftet Autoactiva gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel. Für Mängel der Software, die bereits bei deren Überlassung an den Auftraggeber vorhanden waren, haftet Autoactiva nur, wenn sie diese Mängel zu vertreten hat.

 

Autoactiva haftet nicht dafür, dass ein Suchmaschinenanbieter einen Auftraggeber ohne erkennbare Gründe aus dem Index entfernt hat. Autoactiva gewährleistet eine einwandfreie Funktionalität nur bei aktuell gängigen Browsern. Autoactiva haftet nicht für Abmahnungen auf Werbemaßnahmen, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit der Autoactiva zurückzuführen sind.
Autoactiva kann Gewährleistung durch Nachbesserung erbringen.

 

Falls die Nachbesserung nach drei Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist durch den Auftraggeber endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag zu kündigen. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit diesem § 4. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

 

Der Auftraggeber muss nachweisen, dass er Mängel schriftlich gegenüber Autoactiva gerügt hat, und dass die Mängel auf den Leistungen von Autoactiva beruhen.

 

Autoactiva haftet nicht dafür, dass die Hardware des Auftraggebers einwandfrei funktioniert. Mängel, die darauf beruhen, dass die Hardware des Auftraggebers nicht oder nicht einwandfrei funktioniert, sind nicht von Autoactiva zu vertreten.

 

§5 Haftung
Autoactiva haftet unbeschränkt, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung für Hilfspersonen ist auf Vorsatz beschränkt.

 

In sonstigen Fällen der leichten Fahrlässigkeit haftet Autoactiva nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden und ist beschränkt:- bei Lieferung und Leistungen auf die Auftragssumme;
– bei wiederkehrenden Leistungen auf eine Jahresvergütung für alle Schadensfälle;
– pro Kalenderjahr.

 

Autoactiva ist für die Inhalte, die der Auftraggeber Autoactiva zur Verfügung stellt, nicht verantwortlich. Der Auftraggeber versichert Autoactiva, dass ihm die Nutzungsrechte, insbesondere in Bezug auf die Markennamen zu bewerbender Produkte, durch die jeweiligen Rechtsinhaber eingeräumt wurden. Gleiches gilt für die Verwendung von Domain-Namen. Autoactiva ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte auf mögliche Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße zu untersuchen. Der Auftraggeber stellt Autoactiva von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und verpflichtet sich, diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen einer möglichen Rechtsverletzung entstehen.

 

Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn Autoactiva die Verpflichtung nicht erfüllen kann, weil die Zulieferer oder Dienstanbieter ohne grobes Verschulden von Autoactiva nicht ordnungsgemäß geliefert haben. Die gesetzliche Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Autoactiva nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus den in maschinenlesbarer Form bereit gehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§6 Bereitstellung von Daten
Sofern der Kunde auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit Autoactiva berechtigt ist, Daten aus dem System von Autoactiva in Ihre Börse(n) einzustellen, gilt Folgendes:

 

Der Kunde ist berechtigt, selbstständig die innerhalb der Software zur Verfügung stehenden Börsenschnittstellen hinsichtlich der Zielbörse für den Datenexport auszuwählen, zu aktivieren, zu deaktivieren und die Anzahl der Datenübertragungen zu bestimmen. Ein Recht des Börsenbetreibers auf Erhalt bestimmter Datenbestände aus der Software besteht nicht.

 

Die Daten werden jeweils nur so übertragen, wie die Schnittstelle zur Börse es zulässt.
Autoactiva übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Korrektheit der übermittelten Daten.

 

§7 Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm bei der Vertragsdurchführung von Autoactiva oder im Auftrag von Autoactiva handelnden Personen zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt zudem auch zwei Jahre über das Vertragsende hinaus.

 

§8 Höhere Gewalt
Mit Ausnahme der Erfüllung von Zahlungspflichten haftet keine Partei der anderen Partei für die Nichterfüllung oder den Verzug mit Leistungspflichten aus dem Vertrag, soweit die Nichterfüllung oder der Verzug auf Umständen beruhen, die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegen. Solche Umstände schließen insbesondere höhere Gewalt durch Naturereignisse oder den Ausfall der allgemeine Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen ein.

 

Kann eine Partei die verschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht erbringen, ist sie für die Dauer der Hinderung von ihren Leistungspflichten befreit. Die andere Partei ist für den gleichen Zeitraum von der Gegenleistung befreit.

 

§9 Schutzrechte
Alle Urheberrechte und sonstigen geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte an Leistungen, die gemäß dieser Vereinbarung entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, insbesondere an Software, Layouts, Konzepten einschließlich Quellcodes, Datenbanken, Hardware oder anderem Material, wie Analysen, Entwicklungen, Dokumentationen und Berichten, sowie am Vorbereitungsmaterial, verbleiben ausschließlich bei Autoactiva oder ihren Lizenzgebern. Der Auftraggeber erhält lediglich das Nutzungsrecht und die Berechtigungen, die ausdrücklich gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sonstigen allgemeinen Bedingungen, vertragliche oder auch sonstige Weise gewährt worden sind.

 

Von Autoactiva recherchiertes Bildmaterial unterliegt den jeweiligen Nutzungsrechten des Rechteinhabers. Autoactiva ist nicht verpflichtet die Rechtslage hierzu zu klären. Autoactiva stellt lediglich Recherchearbeiten in Rechnung und ist kein Wiederverkäufer von Bildrechten. Autoactiva haftet nicht für Urheberrechtsverletzung.

 

Autoactiva behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an den von Autoactiva erstellten Konzepten, Programmen und Strategien ausdrücklich vor.

 

Der Auftraggeber darf die mittels der Konzepte und Strategien von Autoactiva erworbenen Daten, Erkenntnisse und Auswertungen nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Pflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort.

 

§10 Vertragslaufzeit, Kündigung
Die Vertragslaufzeit ist in dem jeweiligen Vertrag/Auftrag oder Kostenvoranschlag geregelt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Verträge mit längerer Laufzeit als 6 Monaten müssen, wenn nicht anderweitig vereinbart, vom Auftraggeber mindestens 12 Wochen vor Vertragsende gekündigt werden. Findet keine fristgemäße Kündigung statt, verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate. Ausnahmen hiervon sind anders lautende schriftliche Vereinbarungen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

Nach Vertragsende hat Autoactiva das Recht, die Weiterleitung von Besuchern aus den von Autoactiva generierten Suchmaschinen-Einträgen oder sonstigen Werbemitteln unverzüglich einzustellen.

 

Wichtige Gründe für eine vorzeitige Kündigung des Vertrages durch Autoactiva liegen unter anderem vor, wenn:
a) der Auftraggeber seine Zahlung einstellt, ein Insolvenz- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet;
b) Ansprüche des Auftraggebers gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird,
c) der Vertragspartner gegen die Geheimhaltungspflicht verstößt.

 

§11 Mitwirkung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, damit Autoactiva die vertragliche Leistung durchführen kann. Insbesondere wird er alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen erteilen.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Autoactiva unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung, jedoch spätestens binnen 3 Werktagen zu rügen. Nimmt Autoactiva auf Anfordern des Auftraggebers die Fehlersuche vor und stellt sich heraus, dass keine Fehler oder Fehler außerhalb des Verantwortungsbereiches von Autoactiva vorliegen, kann Autoactiva den Aufwand in Rechnung stellen.

 

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Autoactiva von der Leistungspflicht befreit. Leistet Autoactiva dennoch, stellt sie den Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung.

 

Sollte Autoactiva von Seiten des Auftraggebers kein FTP-Zugriff oder kein CMS-Login gewährt werden, trägt der Auftraggeber eventuell anfallende Kosten durch Aufwendungen eines Dritten (z.B. Internetagenturen oder Provider).

 

Autoactiva ist berechtigt, nach Auftragseingang durch den Auftraggeber dieses Auftragsverhältnis auf den Webseiten von Autoactiva nach außen zu kommunizieren. Über Details des Auftrags, wie die Höhe des Auftragsvolumens, etc. vereinbaren die Parteien Stillschweigen.

 

§12 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise für die vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen oder Kostenvoranschlägen. Alle Beträge sind Netto-Beträge, zu denen zusätzlich, sofern gesetzlich vorgeschrieben, die Umsatzsteuer zu entrichten ist.

 

Für Projekte mit einem Auftragswert von mehr als 1.000,00 Euro behält sich Autoactiva vor, 50 % der Auftragssumme nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.

 

Die Agentur behält sich vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen eintreten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht vorhersehbar waren. Übersteigen die geänderten Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, so wird der Kunde grundsätzlich im Vorfeld informiert. Ist der Kunde mit der Preisänderung nicht einverstanden, so hat er das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

 

Monatlich berechenbare Leistungen werden, wenn nicht anders vereinbart, über ein Abbuchungsverfahren beglichen. Hierzu erteilt der Auftraggeber Autoactiva eine Einzugsermächtigung. Bei Zahlungsverzug behält sich die Agentur eine sofortige Kündigung des Vertrages vor, in diesem Fall ist die Agentur zum Schadenersatz in voller Vertrags- bzw. Auftragshöhe berechtigt. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich aus den marktüblichen Preisen. Grundlage hierfür sind die allgemein gültigen Agentur-Tarife. Die Agentur ist auch berechtigt einen entgangenen Umsatz als Schadensersatz geltend zu machen.

 

Der Verzug bestimmt sich nach den § 284, 286 und 288 BGB. Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skonti auf Agenturvergütungen werden nicht gewährt.

 

Für Leistungen, die Autoactiva nicht am derzeitigen Geschäftssitz (Hanau) erbringen kann, werden gesondert Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungskosten werden nach den tatsächlich angefallenen Kosten, Fahrten mit dem eigenen Pkw und Spesen nach den jeweils gültigen steuerlich absetzbaren Höchstsätzen berechnet.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

§13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag einschließlich Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Ausschließlicher Gerichtsstand soweit zulässig ist Hanau. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§14 Aufbewahrung
Die Agentur wird alle Unterlagen (Reinzeichnungen, Filmkopien, Tonbänder, Andrucke usw.) für die Dauer von einem Jahr aufbewahren und anschließend dem Kunden zur Verfügung stellen, sofern dieser in o.g. Zeitraum einen Anspruch geltend macht. Nach Ablauf von o.g. Zeitraum kann eine zur Verfügungstellung nicht mehr garantiert werden. Die entsprechenden Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur.